
Kennzeichnung & Claims
Pflichtangaben, freiwillige Angaben und erlaubte Werbeaussagen für Ihre kosmetischen Produkte
Pflichtkennzeichnung von Kosmetika
Die Kosmetika-Pflichtkennzeichnung beinhaltet die schriftliche Nennung aller Inhaltsstoffe mit INCI-Bezeichnung (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients): Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person, Ursprungsland der in die Europäische Union importierten kosmetischen Mittel, Nenninhalt, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Haltbarkeit nach dem Öffnen, besondere Vorsichtsmaßnahmen, Chargennummer sowie Verwendungszweck des Erzeugnisses. Das Kosmetikrecht in der EU sieht vor, dass alle Bestandteile eines Kosmetikums in einer bestimmten Reihenfolge aufgeführt werden müssen: nach ihrem Gewichtsanteil in abnehmender Reihenfolge. Je mehr von einer Substanz enthalten ist, desto weiter vorne (oben) ist sie aufgeführt. Dies gilt für alle Inhaltsstoffe, die jeweils über 1 Prozent des Inhalts ausmachen. Ausnahmen sind z. B. Bestandteile aus Nanomaterialien. Diese müssen explizit genannt werden. Weitere Sonderfälle sind in der EU-KosmetikV geregelt.
Stoffe zur Parfümierung (Riech- und Aromastoffe) müssen nicht einzeln angegeben werden, sondern können unter dem Begriff Parfüm oder Aroma zusammengefasst werden.
In der gesamten Europäischen Union müssen Kosmetika ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen, wenn sie nicht länger als 30 Monate haltbar sind. Es gibt auch die Möglichkeit, statt dem Wortlaut „Mindestens haltbar bis“ das abgebildete Symbol einer Eieruhr mit Angabe des Datums (Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr) zu verwenden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist jedoch kein Verfallsdatum.
Für Kosmetika mit einer längeren Haltbarkeit als 30 Monate gilt das nicht. Hier muss das Symbol eines geöffneten Cremetiegels aufgedruckt werden, versehen mit der Verwendungsdauer nach der Öffnung.
Freiwillige Angaben von Kosmetika
Freiwillige Angaben zu Kosmetika sind möglich, um den Verbraucher weiter zu informieren oder das Produkt zu bewerben (z. B. Hinweis auf der Verpackung: „ohne Tierversuche“).
Werbeaussagen (Claims) von Kosmetika
Die Anforderungen für Werbeaussagen (Claims) zu Kosmetika (z. B. glattere und faltenfreie Haut nach drei Wochen Anwendung) basieren auf der EU-KosmetikV, den §§ 26 bis 29 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der Verordnung (EU) Nr. 655/2013, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Wir übernehmen für Sie die rechtskonforme Kennzeichnung und formulieren Vorschläge für die Werbeaussagen Ihrer Kosmetika. Sprechen Sie uns gerne an!