
Nahrungsergänzungsmittel
Verkehrsfähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln
Die Frage, ob ein Lebensmittel – und insbesondere ein Nahrungsergänzungsmittel (NEM) oder diätetisches / Speziallebensmittel – in einer bestimmten Form verkehrsfähig ist, hat viele Facetten.
Eine Verkehrsfähigkeitsprüfung klärt unter anderem folgende Punkte:
Ist das Produkt ein Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel?
Bei der Frage, ob ein Nahrungsergänzungsmittel überhaupt als Lebensmittel verkehrsfähig ist, spielt die Einstufung der „wertgebenden“ oder „charakteristischen“ Inhaltsstoffe eine entscheidende Rolle: Ist eventuell mit einer pharmakologischen Wirkung zu rechnen? Mitunter gibt es hierzu bereits Stellungnahmen seitens der Behörden, die eine entsprechende Einstufung als Lebensmittel/NEM oder z.B. als Arzneimittel klarstellen. Erst wenn die Prüfung des Produkts ergibt, dass es nicht vom Regelungsbereich für Arzneimittel erfasst wird, (in Deutschland: § 2 AMG), ist ein Vertrieb als NEM erst möglich. Die Abgrenzung insbesondere zwischen NEM und Arzneimitteln erfolgt durch Behörden und Gerichte der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Dies kann zu unterschiedlichen Beurteilungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten führen. In Deutschland wurde eine behördlich organisierte Expertengruppe gegründet, in der sich die Mitglieder mit Fragen zur Abgrenzung von NEM und Arzneimitteln auseinandersetzen. Stellungnahmen dieser Expertengruppe haben einen großen Einfluss auf und Folgen für den Markt von Nahrungsergänzungsmitteln.
Schließlich muss das Produkt die Anforderungen als NEM erfüllen. Diese basieren auf der Richtlinie 2002/46/EG. So muss das Produkt etwa „Nährstoffkonzentrate“ „zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen“ (z.B. Kapseln, Pulver) enthalten. Diese Regeln sind europaweit im Rahmen nationaler Rechtsetzungsakte umgesetzt worden, in Deutschland etwa durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV).
Für Borderline-Produkte im Grenzbereich zwischen Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetika und Medizinprodukt diskutiert Diapharm verschiedene Lösungsstrategien.
Sind die in dem Produkt enthaltenen Zutaten zulässig?
Bei der Betrachtung der wertgebenden Inhaltsstoffe spielt u.a. das Thema „Neuartigkeit“ („Novel Food“) eine Rolle: Wenn eine Zutat als Novel Food nach der Verordnung (EU) 2015/2283 einzustufen ist, muss deren Verwendung explizit genehmigt sein.
Vitamine und Mineralstoffe dürfen in NEM nur enthalten sein, wenn sie in den Anhängen der Richtlinie 2002/46/EG aufgeführt sind. Für die Verwendung von Aminosäuren gelten beispielsweise in Deutschland spezielle Bestimmungen. Für die meisten anderen wertgebenden Inhaltsstoffe – inklusive Botanicals – gelten keine speziellen Bestimmungen, was die Klärung von Fragen nach der Zulässigkeit eher erschwert als vereinfacht.
Bei der Verkehrsfähigkeitsprüfung von Inhaltsstoffen dürfen nicht allein „wertgebende Zutaten“ im Lebensmittel beziehungsweise Nahrungsergänzungsmittel betrachtet werden: Auch alle sonstigen enthaltenen Zutaten müssen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit bewertet werden. Insbesondere Lebensmittelzusatzstoffe (Verordnung (EG) 1333/2008) und Lebensmittelenzyme (Verordnung (EG) 1332/2008) unterliegen einer Zulassungspflicht – sind sie nicht explizit zugelassen, sind sie verboten. Weitere Anforderungen gelten z.B. für die Verwendung von Aromen (Verordnung (EG) 1334/2008).
Sind die Mengen der enthaltenen Zutaten erlaubt?
Hier ist bei den charakteristischen Zutaten u.a. nach der „pharmakologischen Wirkung“ zu fragen: Könnte die empfohlene tägliche Verzehrsmenge zu entsprechenden Effekten führen – und damit aus der Definition für Lebensmittel fallen? Auch ist für Zusatzstoffe anhand der Lebensmittelzusatzstoff-Verordnung (EG) 1333/2008 die Einhaltung der definierten Zusatzstoff-Höchstmengen zu prüfen.
Haben Produkt und Zutaten die erforderliche Qualität?
Für Lebensmittel gibt es eine Vielzahl an Vorschriften, die die Qualität und Sicherheit der Produkte regeln. Sowohl auf Ebene der Zutaten als auch für das Produkt selber sind Qualitätsanforderungen einzuhalten. Hier sind unter anderem das HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) oder das Thema Rückverfolgbarkeit zu nennen. Wichtige Gesetzeswerke beinhalten Vorschriften zur Lebensmittelhygiene (z.B. Verordnung (EG) 852/2004) und zu mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel (VO (EG) 2073/2005) oder zu Höchstmengen von Schwermetallen, Mycotoxinen und anderen Kontaminanten (Verordnung (EG) 1881/2006).
Ist das Produkt richtig und vollständig gekennzeichnet?
Die Regularien für Pflichtkennzeichnungen und gesundheitsbezogene Werbeaussagen („Health Claims“) für Lebensmittel und insbesondere für Nahrungsergänzungsmittel sind derart umfangreich, dass wir diese auf separaten Seiten für Sie zusammengestellt haben. Die grundlegenden Anforderungen zur Kennzeichnung enthält die Verordnung (EU) 1169/2011. Dort sind auch Anforderungen an die Kennzeichnung von Allergenen und Nanomaterialien niedergelegt. Spezielle Anforderungen für NEM enthält die Richtlinie 2002/46/EG sowie die deutsche Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV). Je nach Produkt müssen zahlreiche weitere nationale und europäische Regularien bei der Kennzeichnung beachtet werden.
Details zu den Pflichtangaben, ohne die ein Lebensmittel nicht verkehrsfähig ist, finden Sie auf der Seite Kennzeichnung. Details zu gesundheitsbezogenen Aussagen „Health and Nutritions Claims“ (Verordnungen (EG) 1924/2006 und EU 432/2012) finden Sie auf der Seite Health Claims.
Sind die verwendeten Verpackungsmaterialien gestattet?
Anforderungen an die Primärverpackung (Flaschen, Blister, etc.), also jene Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, festgelegt etwa in Verordnung (EG) 1935/2004, sind zwingend zu beachten. Abhängig von der jeweiligen Verpackung können ergänzende Anforderungen gelten, etwa bei Verwendung von Recyclingmaterialien.
Ist eine Produktdokumentation vorhanden?
Der Inverkehrbringer ist für das Vorhalten einer Produktdokumentation verantwortlich. Nur eine vollständige und umfangreiche Produktdokumentation für ein Nahrungsergänzungsmittel kann Haftungsrisiken für Unternehmer reduzieren. Die Produktdokumentation ist oft entscheidend, um Schaden von Produkt und Marke abzuwenden: Wurden die HACCP-Grundsätze und weitere Standards der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene) und 853/2004 (Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs) eingehalten? Liegen vollständige Daten zu den Rohstoffen, zum Herstellungsprozess und Endprodukt (Analysenzertifikate, Stabilitätsdaten etc.) für die betroffenen Chargen vor? Wurden die Vorgaben für Inhaltsstoffe eingehalten, wie etwa Grenzwerte für Kontaminanten, z.B. Schwermetalle?
Ist eine Anzeige, Notifizierung oder ein Zulassungsantrag erforderlich?
Den Mitgliedsstaaten der EU wurde freigestellt, ob die Vermarktung eines Nahrungsergänzungsmittels im jeweiligen Land anzuzeigen ist. Dementsprechend heterogen sind die Anforderungen: Während ein Nahrungsergänzungsmittel in einem EU-Staat sofort vermarktet werden kann, muss es in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise – unter Einreichung zahlreicher Unterlagen – notifiziert werden.
Wir unterstützen Sie gerne, Ihr Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt zu bringen.
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