
Import & Export
Effizienter und reibungsloser Import und Export von Kosmetika
Import von Kosmetika
Der Import von Kosmetika (kosmetischen Mitteln) ist ohne eine Genehmigung möglich. Import bedeutet das Einführen eines kosmetischen Mittels aus einem Drittstaat, das in Deutschland in den Verkehr gebracht wird. Da innerhalb der Europäischen Union freier Warenverkehr besteht, handelt es sich beim Transport (der Verbringung) von Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen nicht um einen Import. Jedoch gelten sowohl für den Import als auch für den Transport von Kosmetika aus der EU strenge Anforderungen wie Informations-, Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten gemäß EU-KosmetikV, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch sowie Fertigverpackungsverordnung.
Nach § 5d Absatz 1 Satz 4 EU-KosmetikV hat der Importeur, der ein kosmetisches Mittel erstmals in die Europäische Union einführen möchte, den Ort der Einfuhr der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat vor der erstmaligen Einfuhr zu erfolgen (Mitteilungspflicht).
Gemäß § 5d Absatz 2 EU-KosmetikV muss der Importeur vor dem erstmaligen Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Berlin folgende Angaben mitteilen:
Handelsname, Produktbezeichnung und Produktkategorie, Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der verwendeten Stoffe sowie deren INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients).
Für importierte Kosmetik gelten die Kennzeichnungspflichten nach der EU-KosmetikV.
Der Importeur muss gemäß § 5b Absatz 1 EU-KosmetikV für die Einfuhr folgende Dokumente bereithalten: qualitative oder quantitative Zusammensetzung des Kosmetikums, physikalisch-chemische und mikrobiologische Spezifikationen der Ausgangsstoffe, Unterlagen über die Reinheit und die mikrobiologische Beschaffenheit des kosmetischen Mittels, Belege über die Produktion Guter Herstellungspraxis nach § 5c Absatz 1 EU-KosmetikV, Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit, Name und Anschrift der Person, die für die Bewertung verantwortlich ist etc.
Die Angaben zur quantitativen Zusammensetzung sind jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen zur Verfügung zu stellen, nämlich wenn sie bestimmten Gefahrenklassen entsprechen.
Die geforderten Analysen und Untersuchungen der importierten Kosmetikprodukte bietet beispielsweise das Bundesinstitut für Risikobewertung an.
Kosmetische Mittel aus Drittländern müssen bei ihrer Einfuhr die gleichen Anforderungen erfüllen wie in der EU hergestellte Produkte. Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für kosmetische Mittel zu überwachen, obliegt in Deutschland den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Die deutsche Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit.
Beim Import von Kosmetika mit Ursprung in bestimmten Ländern sind zu beachten: Einfuhrgenehmigungspflichten, Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, EORI-Nummer, Zolltarifnummer, Anforderungen an die Produktkennzeichnungen, Einfuhrabgaben, Zölle sowie Einfuhrumsatzsteuer.
Export von Kosmetika
Da innerhalb der Europäischen Union freier Warenverkehr besteht, handelt es sich beim Transport (der Verbringung) von Waren von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen nicht um einen Export.
Beim Export von Kosmetika in Drittländer müssen die deutschen Ausfuhrbestimmungen, die ausländischen Bestimmungen des Ziellandes und die Lieferbedingungen (Transport, Versicherung, Zoll), häufig standardisiert durch INCOTERMS 2020, berücksichtigt werden.
Die deutschen Ausfuhrbestimmungen verlangen eine EORI-Nummer, eine Ausfuhranmeldung für den Zoll mit Internetzollanmeldung Plus (IAA+), das Ausfuhrbegleitdokument ABD mit Master Reference Number MRN, einen Ausgangsvermerk AGV durch das Grenzzollamt, eine Zolltarifnummer (Warennummer), Exportkontrolle etc.
Die ausländischen Bestimmungen erfordern zahlreiche Dokumente wie Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse (ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammern), Einfuhrlizenzen sowie Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR). Detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung sind zu befolgen.
Bei den ausländischen Einfuhrabgaben sind die Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben.
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