+49 (89) 392 99 333 info@pharma-expertise.com
Pharma & NEM Nahrungsergänzungsmittel

Import & Export

Schneller und reibungsloser Import und Export von Nahrungsergänzungsmitteln

Der Import und Export von Nahrungsergänzungsmitteln sind wesentliche Transaktionsmöglichkeiten, um Ihren Umsatz zu steigern. Für eine reibungslose Abwicklung müssen bestimmte Rechtsvorschriften beachtet werden.

Import von Nahrungsergänzungsmitteln

Beim Import bzw. Vertrieb von ausländischen Nahrungsergänzungsmittel im Inland müssen alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

So müssen alle Zusatzstoffe der ausländischen Nahrungsergänzungsmittel eine deutsche Zulassung haben, sonst dürfen die Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland nicht vertrieben werden. Für Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatzstoffen ohne deutsche Zulassung gibt es jedoch eine vereinfachte Möglichkeit, eine Allgemeinverfügung für die verwendeten Zusatzstoffe zu erhalten. Das gilt allerdings nur, wenn das Lebensmittel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig hergestellt wurde oder dort rechtmäßig im Verkehr ist. Nahrungsergänzungsmittel aus dem Nicht-EU-Ausland können außerdem Zutaten enthalten, die nach europäischem Recht neuartige Lebensmittelzutaten sind. In diesem Fall muss vor dem ersten Inverkehrbringen ein Antrag auf Prüfung und Genehmigung gestellt werden.

Ebenfalls müssen Nahrungsergänzungsmittel nach § 5 Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV) spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden. Für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung Pflicht.

Bei einem ausländischen Nahrungsergänzungsmittel, das importiert werden soll, muss eine rechtliche Produkteinstufung stattfinden. Viele der im Ausland vertriebenen „Nahrungsergänzungsmittel“ („dietary supplements“) sind nach deutschem bzw. EU-Recht keine Nahrungsergänzungsmittel, sondern Arzneimittel, also Produkte mit einer pharmakologischen Wirkung, und müssen bei der Arzneimittelbehörde angemeldet werden.

Ausländische Nahrungsergänzungsmittel, die nach Deutschland importiert werden, dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Zutaten oder Inhaltsstoffe enthalten. Die Höchstmengenregelungen (Zusatzstoffe, Kontaminanten) müssen eingehalten werden. Die Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine unzulässigen Verunreinigungen oder Kontaminanten aufweisen. Überprüfungen der Zusammensetzung durch Untersuchungen von Stichproben müssen möglich sein. Die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel (z. B. Lebensmittel-Kennzeichungsverordnung, Los-Kennzeichnungsverordnung, Lebensmittel-Informationsverordnung) und die speziellen Regelungen für Nahrungsergänzungsmittel (NemV) müssen ebenfalls eingehalten werden (Kennzeichnung muss i. d. R. in deutscher Sprache auf den Packungen angebracht sein, für manche Zutaten ist eine Kenntlichmachung auf der Packung vorgeschrieben etc.).

Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln müssen ebenfalls für den Import befugte Zollstellen und Abfertigungsbefugnisse eruiert werden.

Export von Nahrungsergänzungsmitteln

In der Europäischen Union gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Das heißt, alle Nahrungsergänzungsmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäische Union im Verkehr befinden, dürfen in andere Mitgliedstaaten eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Beim Export von Nahrungsergänzungsmitteln in ein Drittland müssen die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) erfüllt werden. Eine Ausnahme ist, wenn die Behörden des Einfuhrlandes andere Bestimmungen festgelegt haben. Manche Drittländer genehmigen Importe nur von Unternehmen, die durch eine vorherige Registrierung oder Zulassung dort bereits bekannt sind und in entsprechende Listen von registrierten oder zugelassenen Betrieben aufgenommen wurden. Wenn ein Drittland das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) informiert, dass exportwillige oder bereits exportierende Betriebe für den Export in das Drittland gelistet/registriert werden müssen, werden alle vorliegenden Informationen im BVL aufbereitet und den Ländern sowie betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Verfügung gestellt.

Die Import- und Export-Gesetzesvorschriften sind komplex und landesabhängig sehr unterschiedlich. Wir helfen Ihnen gerne. Sprechen Sie uns einfach an!